Satzung des Vereins „Kulturbude Naumburg"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Kulturbude Naumburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg (Saale), Wenzelsstraße 24


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die „Förderung von Kunst und Kultur“ in Naumburg und Umgebung zum Wohle von Stadt und Region gemäß §52, II, Nr.5 AO i.V. m. §52, II, Nr. 22 AO „Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung“, hier insbesondere der Heimatpflege und Ortsverschönerung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a) Organisation öffentlich zugänglicher Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen, Workshops, Ausstellungen der bildenden Künste, Wettbewerbe zur Bereicherung / Wiederbelebung des städtischen Kulturlebens für Einheimische wie für Touristen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch den Verein in Abstimmung mit der Stadt Naumburg bei gleichzeitiger Entlastung der städtischen Organisationsaufwendungen für solche Veranstaltungen.
  • b) Zusammenarbeit mit anderen ansässigen kulturellen Veranstaltern und Vereinen der Region mit dem Ziel, der Schaffung eines Mehrwertes für Stadt und Region durch Bündelung und Abstimmung der kulturellen Aktivitäten in der Region, ohne  Gewinnerzielungsabsicht durch den Verein.
  • c) Jugendarbeit und Integration im Bereich Kultur durch Förderung von Nachwuchsmusikern und Künstlern der Region mit dem Ziel der Schaffung eines Mehrwertes für Stadt und Region ohne Gewinnerzielungsabsicht durch den Verein.
  • d) Gewinnung internationaler Künstler für Auftritte in der Stadt Naumburg und Umgebung zur internationalen Bekanntmachung und Vernetzung der Region mit dem Ziel der Förderung der touristischen Infrastruktur von Stadt und Region ohne  Gewinnerzielungsabsicht durch den Verein.
  • e) Weitere Maßnahmen, die dem oben genannten Zweck dienlich sind und nicht der Satzung widersprechen (unpolitisch).

(3) Alle Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jährliche erwirtschaftete Überschüsse über dem gesetzlichen Freibetrag können gemeinnützigen Vereinen zugeführt werden (z.B. Tierheim).


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Der Jahresbeitrag ist für bereits aktive Mitglieder bis spätestens zum Ende des ersten Quartals zu entrichten. Neumitglieder entrichten den Jahresbeitrag mit Abgabe des Aufnahmeantrags. Erwerbslose, Schüler, Studenten, Geringverdiener, Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Menschen mit Behinderung und Rentner zahlen auf Antrag 50 Prozent des vorgesehenen Jahresbeitrags.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder durch Streichung bei Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, der Mitgliedsbeitrag bis zum 30.09. des Kalenderjahres ausbleibt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 


§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;4.
  4. die Buchführung;
  5. die Erstellung des Jahresberichts;
  6. die Vorbereitung und
  7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn mindestens 2 der 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(8) Jedes Vorstandsmitglied ist gegenüber Dritter zeichnungsberechtigt.

§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.


§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl der Kassenprüfer;
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der anwesenden Mitglieder bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.


§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10  der Satzung entsprechend

§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 13 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Einrichtung Naumburger Hospizverein e.V.. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 
 
 
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